Damit Sie die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können, muss der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten Pflegegeld (=Vorpflegezeit) beziehen und einen anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 haben. Ebenfalls haben Sie einen Anspruch, wenn Sie gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst die häusliche Pflege übernehmen. Übernimmt ausschließlich ein Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung die Pflege, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Sonderregelung bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren: Für diese Personengruppe entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
Es ist möglich, die Verhinderungspflege bis zu vier Jahren rückwirkend zu erhalten. Auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person kann diese Leistung noch innerhalb eines Jahres beantragt und erstattet werden. Jedoch müssen sämtliche Rechnungen aufbewahrt werden, um eine Genehmigung zu erhalten. Deshalb empfehlen wir: Eine Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistungen der Verhinderungspflege.
Einige Pflegeanbieter bieten Verhinderungspflege auch stundenweise an. Wenn Sie zum Beispiel mit Ihrem Partner einen Abend ins Kino gehen möchten und für diese Zeit die pflegebedürftige Person versorgt wissen möchten, übernehmen Mitarbeiter von professionellen Pflegeanbietern Ihre Aufgabe, die dann stundenweise vergütet werden. Um kein Risiko einzugehen, empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig mit der entsprechenden Pflegekasse zu diesem Sachverhalt austauschen.
In der Regel wird die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst, von ehrenamtlichen Pflegehelfern oder Freunden bzw. Nachbarn durchgeführt. Übernimmt stattdessen eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegekasse nur bestimmte Leistungen.
Die Höhe der Leistung der Verhinderungspflege beträgt pro Kalenderjahr 1.612 Euro. Es hängt allerdings davon ab, von wem die Pflege übernommen wird. Wird die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst oder von Nachbarn bzw. Freunden übernommen, ist die Obergrenze 1.612 Euro.
Wenn ein naher Angehöriger die Versorgung übernimmt, besteht lediglich die Fortzahlung des Pflegegelds, das je nach Pflegegrad variiert. Sofern nachgewiesen wird, dass für die Pflegeperson besondere Aufwendungen notwendig sind wie z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten, können die Leistungen ebenfalls bis auf 1.612 Euro aufgestockt werden.
Wussten Sie, dass Sie nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen können? Maximal können pro Kalenderjahr bis zu 806 Euro des Leistungsanspruchs der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistung noch nicht in Anspruch genommen wurde.
Sonderregelung pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (PG 4 oder PG 5) bis zum Alter von 25 Jahren:
Möchte diese Personengruppe die Leistungen der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umwidmen, gilt ab dem 01.01.2024 folgende Regelung.
Anstatt nur 806 Euro der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umzuwidmen, kann bis zu 100 % der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Hierzu muss allerdings ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Beispiel: Wenn die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt. Ein pflegender Angehöriger ist für 17 Tage erkrankt und kann deshalb die Pflege nicht leisten. Normalerweise erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld in Höhe von 332 Euro pro Monat (Pflegegrad 2). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt (332 Euro / 30 * 2 = 22,13 Euro). An den übrigen 15 Tagen wird die Hälfte des Leistungsanspruchs gezahlt (15/30 von 166 Euro = 83 Euro). Insgesamt werden während der 17 Tage Verhinderungspflege 105,13 Euro Pflegegeld gezahlt.
Wenn Sie Verhinderungspflege beantragen wollen, muss ein Antrag gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Den Antrag müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen einreichen. Dieser muss nicht zwangsläufig im Voraus gestellt werden, sondern das Geld kann auch noch im Nachhinein ausgezahlt werden. Kontaktieren Sie dazu einfach die entsprechende Pflegekasse oder lassen Sie sich unabhängig beraten.